Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamtin in München. Ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt hat sie in Hannover. Bis zum Februar 2019 hat die Klägerin in München eine Wohnung für eine monatliche Nettokaltmiete i. H. v. 830 EUR angemietet. Am 01.03.2019 bezog sie eine andere Wohnung in München für eine monatliche Kaltmiete i. H. v. 1.120 EUR. In der für 2019 abgegebenen ESt-Erklärung machte sie die folgenden Werbungskosten geltend:
Kaltmiete | 12.860 EUR |
Betriebskosten | 1.863 EUR |
Zweitwohnungsteuer | 1.157 EUR |
Summe | 15.880 EUR |
Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer berücksichtigte es nicht, da diese zu den Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gehören und diese Aufwendungen nur mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich berücksichtigungsfähig sind. Lt. BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011, Rz. 108, BStBl 2020 I S. 1228, umfasst der Höchstbetrag von 1.000 EUR gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auch die Zweitwohnungsteuer. Dagegen wurde Klage eingelegt.
Entscheidung des BFH
Das Finanzgericht München ließ den Abzug der Zweitwohnungsteuer neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten noch zu. Der BFH hat die Vorentscheidung jedoch in einem aktuellen Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat entschieden, dass das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die von der Klägerin in den Streitjahren gezahlte Zweitwohnungsteuer nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählt.
Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Das Entstehen der Zweitwohnungsteuer knüpft im Streitfall maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und somit an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Zweitwohnungsteuer stellt eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben der Zweitwohnung dar.
Hinweis
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA gehören dagegen nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Sie können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.