Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

Steuernachrichten

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen erfolgt. Gilt dies auch für steuerlich Beratene, die eine längere Abgabefrist haben?

Für einheitliche Gegenstände - wie einen Pkw oder eine Photovoltaikanlage - besteht hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Zuordnungswahlrecht, wenn der Unternehmer beabsichtigt, den Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische, also private, Tätigkeiten zu verwenden. Er kann den Gegenstand

-    insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,

-    in vollem Umfang in seinem privaten Bereich belassen, oder

-    im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.).

Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres keine Auswirkungen haben sollen.

Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017 im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29)

Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wurde das Urteil rechtskräftig und die Frage gelangte leider nicht zum BFH, um mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu erhalten. Für die Praxis bedeutet das, dass Finanzämter voraussichtlich auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres zu dokumentieren ist und der Unternehmer im Streitfall den Rechtsweg bestreiten müsste.

Praxishinweis:

Vorsorglich sollten Sie bei der Anschaffung gemischt genutzter Gegenstände das Ende der Zuordnungsfrist am 31. Juli beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

 

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