Zeitraum und Höchstbetrag des Verlustrücktrags

Einkommensteuer

Viele Gesetzesänderungen machen es schwierig, den Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen des Verlustrücktrags zu behalten.

Im Zuge der Corona-Krise hatte es einige Veränderungen beim Verlustrücktrag gegeben:

  1. Höchstbetrag: Der Verlustrücktrag war ursprünglich auf 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR) begrenzt. Dieser Höchstbetrag wurde für die Verlustentstehungsjahre 2020 bis 2023 auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR angehoben. Beträgt der Verlust mehr als dieser Höchstbetrag, kann der überschüssige Teil in die Zukunft vorgetragen werden.
  2. Rücktragszeitraum: Der Rücktragszeitraum wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2022 (Verlustentstehungsjahr) von bisher einem Jahr auf zwei Jahre erweitert.

Gleichzeitig wurde das bislang gem. § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG bestehende Wahlrecht zur Begrenzung des Verlustrücktrags abgeschafft. Der Steuerpflichtige kann sich seitdem nur noch insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags – zugunsten des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) – entscheiden. Der Wegfall der betragsmäßigen Begrenzung ist für die Steuerpflichtigen in vielen Fällen von Nachteil. Ggfs. geht Verlustabzugspotenzial verloren, da sich im Verlustrücktragsjahr sich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Grundfreibetrag ggfs. gar nicht mehr auswirken.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollten eigentlich wieder die früheren Höchstbeträge von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR gelten.

Der Entwurf des Wachstumschancengesetz kündigt nun jedoch die nächsten Änderungen an:

  1. Die vorübergehenden Höchstbeträge von 10 Mio. EUR/20 Mio. EUR sollen dauerhaft festgeschrieben werden.
  2. Der Rücktragszeitraum soll ab 2024 von zwei auf drei Jahre ausgeweitet werden.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen wie geplant umgesetzt werden.

Fundstelle

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, 19.06.2022, BGBl 2022 I S. 911, Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 17.07.2023, www.bundesfinanzministerium.de

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