Zeitliche Anwendung der Gewinngrenze des § 7g EStG

Bilanzsteuerrecht

Für Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 EStG ab 2020 gilt ausschließlich die neue Gewinngrenze, auch wenn die Anschaffung vor dem 01.01.2020 erfolgt ist.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 wurde der § 7g EStG für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) und der Sonderabschreibung in einigen Punkten geändert. Die Neuregelung ist erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die nach dem 31.12.2019 enden. Anstatt der bisherigen drei Betriebsgrößenmerkmale wurde eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR geschaffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich zu der zeitlichen Anwendung der Gewinngrenze bei Sonderabschreibungen geäußert.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist für die zeitliche Anwendung der neu eingeführten einheitlichen Gewinngrenze von 200.000 EUR nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung innerhalb des fünfjährigen Begünstigungs-zeitraums abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Investition. Innerhalb des Begünstigungszeitraums (= Jahr der Anschaffung und weitere 4 Jahre) kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG frei wählbar in Anspruch genommen werden. 

Dabei ist die Gewinngrenze bereits bei der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ab dem Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2020 anzuwenden. Hier ist nicht mehr auf die bis zum 31.12.2019 grundsätzlich noch gültigen Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a - c EStG a. F. abzustellen. Der Zeitpunkt der Investition bestimmt dann aber das Wirtschaftsjahr, für das die Gewinngrenze zu prüfen ist. 

Für Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 EStG ab 2020 gilt also ausschließlich die neue Gewinngrenze, auch wenn die Anschaffung vor dem 01.01.2020 erfolgt ist.

Fundstelle

Verfügung des LfSt Niedersachsen, 16.09.2022, S 2183-b-St 226-2207/2022-2667/2022

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