Ein Ehepaar erzielte unter anderem Einkünfte aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen.
Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümer-gemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage zugeführt.
Hierfür beantragten die Ehegatten den Werbungskostenabzug.
Mit der Begründung die Möglichkeit zum Werbungskostenabzug bestünde erst, wenn die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt würden, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung ab.
Der BFH entschied wie folgt:
Die Zuführung von Mitteln in eine Erhaltungsrücklage, ehemals Instandhaltungsrücklage, begründet trotz des Zahlungsabflusses beim einzelnen Wohnungseigentümer noch keinen Werbungskostenabzug.
Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Die Zahlung des Hausgeldes erfolgte lediglich aufgrund der rechtlichen Verpflichtung des Eigentümers eine angemessene Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf-zubauen und aufrechtzuerhalten.
Erst die Verausgabung dieser zurückgelegten Mittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen führt zur Abzugsmöglichkeit.
Zu diesem Zeitpunkt kann erstmals beurteilt werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten zuzuordnen ist. Liegen Herstellungskosten vor, wären Werbungskosten nur im Rahmen von Abschreibungsbeträgen zu berücksichtigen.
Etwaige gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020) geben keinen Anlass für eine andere Auffassung.
Fazit:
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen zur Erhaltungsrücklage rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt werden.
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