Werden von professionellen Einreichern wie Steuerberatern und Rechtsanwälten Klagen bei Gericht eingereicht, müssen diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Die technischen Rahmenbedingungen für die Eignung eines elektronischen Dokuments zur Bearbeitung durch das Gericht werden dabei durch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bestimmt. Elektronische Dokumente müssen danach grundsätzlich als elektronische Dokumente im „PDF“-Dateiformat eingereicht werden (§ 2 Abs. 1 ERVV).
Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt als nicht eingereicht (BFH-Beschluss vom 30.08.2024 - V R 1/24, BStBl II 2024, 834, Rz 5).
Der BFH hat professionellen Einreichern nun eine Ausnahme von dieser Regel gebilligt.
Der Streitfall
Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin, Wilfried Wort, hatte diese am 25.09.2023 über sein besonderes Steuerberaterpostfach an das FG übermittelt. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, die weiteren Anlagen im PDF-Format.
Das FG druckte die Dokumente einschließlich der Klageschrift aus und nahm sie zur noch in Papier geführten Akte.
Die Klage wies das FG als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei.
Der BFH hat im Streitfall die Zulässigkeit der Klage bejaht.
Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird.
Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist.
Hinweis:
Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich.
Anders wiederum beim BFH, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.