Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG liegt eine Werklieferung vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und er hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Es ist dabei unerheblich, ob der leistende Unternehmer die von ihm verwendeten Materialien selbst erworben (eingekauft), selbst hergestellt oder selbst gewonnen hat (z. B. bei Bodenschätzen oder landwirtschaftlichen Produkten). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um eine Werkleistung.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10 entschieden, dass Werklieferungen nur vorliegen, wenn zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden ist für die Annahme einer Werklieferung nicht ausreichend.
Einhergehend mit den BMF-Schreiben vom 01.10.2020 und 11.03.2021, III C 2 - S 7112/19/10001, ändert die Finanzverwaltung den Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE wie folgt:
Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE
Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.
Die oben genannten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 01.07.2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer – auch für Zwecke des Vorsteuer-Abzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.
Fundstelle
BMF-Schreiben, 01.10.2020 und 11.03.2021, III C 2 - S 7112/19/10001