Werbung für den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Einkommensteuer

Bezahlte Werbung für den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar.

Der Arbeitgeber schloss mit Arbeitnehmern Mietverträge über die Anmietung einer sichtbaren Außenfläche des Arbeitnehmerfahrzeugs als Werbefläche ab. Die Arbeitnehmer verpflichteten sich zur Anbringung eines mit der Firmenwerbung des Arbeitgebers bedruckten Kennzeichenhalter an dem Privatfahrzeug. Der Kennzeichenhalter wurde kostenfrei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Mietverträge endeten jeweils mit Ausscheiden des Arbeitnehmers und konnten von den Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden.

Als Mietzins wurden jährlich 255 EUR vereinbart. Weitere Vereinbarungen gab es nicht.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass es sich bei den Mietzahlungen nicht um Arbeitslohn handele, sondern bei den Arbeitnehmern zu sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) führe. Das Finanzamt berücksichtigte die Mietzahlungen als durch das Dienstverhältnis veranlassten Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Der BFH musste klären, ob das vom Arbeitgeber an einen Teil der Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters am Privatfahrzeug durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und somit zu Arbeitslohn führt.

Der BFH entschied: Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

Fundstelle

BFH-Beschluss, 21.06.2022, VI R 20/20

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