Weihnachtsfeier ohne Finanzamt

Lohnsteuer

Damit das Finanzamt nicht bei Betriebsveranstaltungen mitfeiert, gibt es einige Punkte zu beachten.

Da so langsam wieder die Lebkuchen in den Supermärkten Einzug halten, ist es auch Zeit, sich Gedanken über eine Weihnachtsfeier zu machen. Damit das Finanzamt nicht mitfeiert, sollte man bereits bei der Planung einiges berücksichtigen.

Dabei sind zwei Aspekte wichtig: die Aufwendungen und die Anzahl der Teilnehmer.

Die Betriebsveranstaltung unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn die Kosten inklusive der Umsatzsteuer nicht höher sind als 110 Euro pro mitfeiernden Mitarbeiter. Außerdem muss die Teilnahme allen Mitarbeitern eines Betriebs oder Betriebsteils freigestellt sein. Begünstigt sind zwei Veranstaltungen im Jahr.

Zu den Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung gehören:

  • konsumierbare Kosten, wie Speisen, Getränke und Tabakwaren,
  • Eintrittskarten,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Beispiel Raum-Miete und Musik,
  • Fahrtkosten im Rahmen der Betriebsveranstaltung, beispielsweise Transferkosten zur Location,
  • Übernachtungskosten aber auch
  • Geschenke anlässlich der Betriebsveranstaltung bis 60 EUR Bruttobetrag.

Die Gesamtkosten sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden (nicht auf die angemeldeten) Teilnehmer aufzuteilen.

Bei Überschreiten des Freibetrags von 110 EUR kann der übersteigende Betrag als Arbeitslohn pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Eine steuerfreie oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Zuwendung bleibt beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn die Wahl der Versteuerung bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung getroffen wird.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem Betrag von 110 Euro lohnsteuerlich um einen Freibetrag umsatzsteuerlich jedoch um eine Freigrenze handelt. Übersteigen die Zuwendungen diese Freigrenze, liegt keine Aufmerksamkeit im umsatzsteuerlichen Sinne mehr vor. Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen.

Hinweis

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht eine Anhebung des Freibetrages auf 150 EUR ab dem 01.01.2024 vor.

Fundstelle

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG

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