Der Kläger Torsten war Gesellschafter der Krone GmbH. Am Stammkapital der Krone GmbH von 27.000 EUR war er seit dem Anteilserwerb bis zur Veräußerung des Anteils mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.000 EUR (zu einem Drittel) beteiligt Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 EUR hatte Torsten fremdfinanziert.
Im Jahr 2010 veräußerte Torsten seinen Geschäftsanteil, wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den er im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010, welches nicht Streitjahr war, machte Torsten Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der Krone GmbH gemäß § 17 EStG geltend. Er beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stimmt dem zu. Für die Streitjahre 2011 bis 2014 machte Torsten die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu jeweils 60 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Hier lehnte das Finanzamt ab. Es sah wegen der Veräußerung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien die Werbungskosten, also die Schuldzinsen, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Das Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb des Fünfjahreszeitraums einer wirksamen Option gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung für die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber nicht.
Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH waren anderer Meinung. Da Torsten für den Veranlagungszeitraum 2010 für die Beteiligung
an der Krone GmbH den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wirksam gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den Streitjahren als Folgejahren bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu 60 % abzuziehen.
Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt auf Antrag der gesonderte Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG).
Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Der Antrag wurde fristgerecht mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt und die Antragsvoraussetzungen lagen vor. Dass Torsten seine Beteiligung danach veräußert hat, ist unerheblich. Die Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG allerdings nur zu 60 %.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 17.07.2024, VIII R 37/23