Vorteilsminderung bei der 1% Regelung

Einkommensteuer

Inwieweit ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen zu mindern? Und stellen Prozesszinsen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar? Die Fragen beschäftigten jüngst den BFH.

Der Steuerpflichtige Gerd Geizig erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen.

Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung seines Dienstwagens zur Privatnutzung um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei.

Konkret hatte er im Rahmen einer privaten Urlaubsreise Maut-, Fähr-, und Parkkosten selbst gezahlt. Außerdem begehrte er den Ansatz von Abschreibungsbeträgen für einen privat angeschafften Fahrradträger.

Die Minderung des geldwerten Vorteils blieb seitens des Finanzamtes unberücksichtigt.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das Finanzamt außerdem an Gerd gezahlte Prozesszinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung.

Gerd erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler.

Das Finanzamt änderte zwar den Bescheid, alle geltend gemachten Aufwendungen wurden jedoch nicht berücksichtigt woraufhin Gerd mit folgendem Ergebnis klagte:

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt.

Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug außerdienstlich und zahlt er hierfür ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.

Das gleiche gilt für zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung an den Arbeitgeber und die zumindest teilweise Übernahme der Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw.

Die von Gerd getragenen Aufwendungen wurden nicht an den Arbeitgeber gezahlt. Außerdem war er nicht vertraglich verpflichtet nutzungsabhängige Pkw-Kosten zu übernehmen.

Die Abgeltungswirkung der 1% Regelung beschränkt sich zudem auf Aufwendungen, die von der Fahrleistung abhängen. Hierunter 

fallen Treib- und Schmierstoffe, Versicherungen, Steuer, AfA und Garagenmiete. Letztlich sind alle Kosten eingeschlossen, die der Arbeitgeber im Regelfall auch selbst tragen würde.

Die von Gerd getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten, die während seiner Urlaubsreise anfielen, sowie die AfA für den Fahrradträger fallen nicht hierunter und mindern deshalb auch nicht den Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.

Die Übernahme dieser Kosten würde Bestandteil eines gesonderten geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung.

Bezüglich der Zinsen stellt der BFH fest, dass Prozesszinsen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen.

In einem Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hatte der BFH die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO verneint. Da Nachzahlungszinsen als Nebenleistung zur Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen, sollten auch Erstattungszinsen nicht steuerbar sein.

Auf Prozesszinsen lässt sich dieser Grundsatz aber nicht anwenden, da diese ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt werden.

Im Übrigen stellt der BFH erneut fest, dass ein Business-Dreiteiler keine typische Berufskleidung darstellt, weshalb eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich ist.

Fazit

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur betrieblichen Nutzung kann nicht um vom Arbeitnehmer getragene Einzelkosten gemindert werden, wenn diese Kosten bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil eines eigenen geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung wären und nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 18.06.2024 - VIII R 32/20

DStR 2024 S. 2571 Nr. 46,   DStR 2024 S. 2576,  Nr. 46 NWB XAAAJ-78909

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