Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gewährleisten darf. Allerdings muss auch das Unionsrecht beachtet werden. Danach (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Nicht mit einzubeziehen sind allerdings zum Beispiel Hilfsumsätze aus Grundstücks- und Finanzgeschäften oder aus Geschäftsveräußerungen im Ganzen. Es muss sich also um die Umsätze aus der „normalen“ wirtschaftlichen Tätigkeit handeln.
Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Grund dafür war ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, mit dem dieser entschieden hatte, dass die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Rundungsregelungen bei der Anwendung eines vom unternehmensbezogenen Umsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab anzuwenden. Wird also ein vom Gesamtumsatzschlüssel abweichender Aufteilungsmaßstab zugelassen, weil dieser präziser ist, greifen die Rundungsvorschriften (also Aufrundung auf volle Prozent) nicht. Im BMF-Schreiben wird hier jetzt die Aufrundung auf zwei Nachkommastellen vorgeschrieben.
Sollten sich in diesem Bereich bei Ihnen in der Praxis also Fragestellungen ergeben, lohnt sich ein Blick in das BMF-Schreiben vom 13.02.2024.
Fundstelle
BMF, Schreiben v. 13.02.2024, III C 2 - S 7306/22/10001 :001