Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Umsatzsteuer

Die Vorsteuer aus dem gelegentlichen Erwerb von Luxussportwagen ist nicht abziehbar, wenn der Kauf nicht die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers darstellt oder erweitert.

Reicht die Verkaufsabsicht beim gelegentlichen Erwerb eines Luxussportwagen für den Vorsteuerabzug aus? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen, weil der gelegentliche Fahrzeugerwerb die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers nicht erweitert.

Sachverhalt:
Der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH kaufte zwei Luxussportwagen als Wertanlage zu einem Gesamtpreis von über 500.000 Euro. In der Bilanz seiner Komplementär-GmbH aktivierte er beide Fahrzeuge im Umlaufvermögen und nahm den Vorsteuerabzug vor. Seine GmbH war ansonsten nicht weiter aktiv. Sie übernahm lediglich die Rolle des Vollhafters und bekam hierfür die klassische Haftungsvergütung der KG von 2.500 Euro jährlich.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin fest, dass beide Fahrzeuge verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle standen. Sie versagte den Vorsteuerabzug von über 80.000 Euro und die Sache ging bis zum BFH. 


Urteil:
Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW`s steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Ergebnis:
Die bloße Verkaufsabsicht beim Kauf genügte hier nicht, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen. Die Lagerung der nichtangemeldeten Fahrzeuge sprach hier für die Einordnung als Sammlerstück.

Fundstelle
BFH Urteil v. 08.09.2022 - V R 26/21

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