Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall

Einkommensteuer

Stellt die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen des Verkaufs eines Grundstückes Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar? Dies musste jetzt das FG Köln entscheiden.

Ein Rentnerehepaar erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt 3 Objekten.

Ein Objekt wurde mittels Darlehen finanziert und 12 Jahre nach dessen Anschaffung veräußert. 

Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hatten die Eheleute eine Vorfälligkeitsentschädigung an die finanzierende Bank zu leisten. 

Diese machten sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Sie gaben an, der Veräußerungserlös des Objekts sei zur Tilgung des Darlehens verwendet worden. Zudem seien mit dem überschießenden Restbetrag die Darlehen der übrigen Vermietungsobjekte zumindest teilweise zurückgeführt worden, sodass sich die Zinslast insoweit in den Folgejahren reduziere. 

Vor diesem Hintergrund sei die Vorfälligkeitsentschädigung als "vorweggenommener Werbungskostenabzug" berücksichtigungsfähig.

Das Finanzamt und anschließend auch das FG Köln haben entschieden, dass die Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt werden dürfen.

Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Immobilienveräußerung. Der Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit wird vom Veräußerungsvorgang überlagert.

Ist dieser Veräußerungsvorgang steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes oder -verlustes einzubeziehen. 

Im Falle des Rentnerehepaares ist der Veräußerungsvorgang aufgrund des Ablaufs der 10-Jahresfrist allerdings nicht steuerbar. 

Die Vorfälligkeitsentschädigung kann deshalb auch nicht ersatzweise als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, 11 K 1802/22

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