vGA – Versorgungsbezüge und Geschäftsführergehalt

Körperschaftsteuer

BFH eröffnet Gestaltungsspielraum bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente und Geschäftsführergehalt.

Fortentwicklung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.03.2023 - I R 41/49) zum gleichzeitigen Bezug von Versorgungsleistungen und Geschäftsführergehalt

Klägerin ist eine GmbH. K war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Er bezog ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 10.000 EUR. Zudem erhielt er von der Klägerin eine Versorgungszusage, die ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 3.000 EUR betragen sollte. Voraussetzung für den Bezug des Ruhegehalts war, dass er nach Vollendung des 68. Lebensjahres aus dem Dienst der GmbH ausscheidet. 

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des K wurde im August 2010 gekündigt. K wurde als Geschäftsführer abberufen. Ein halbes Jahr später wurde K erneut zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Ab dem 01.03.2022 erhielt K ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.000 EUR. Ohne die Wiedereinstellung des K hätte die GmbH Aufträge verloren.

Das Finanzamt berücksichtigte die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gezahlte Versorgungsrente als vGA.

Zu Recht?

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug von Versorgungsbezügen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bedingt mit den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vereinbar. 

Der BFH ist der Ansicht, dass die Zahlung eines Gehalts neben der Rente in Höhe der Differenz zwischen der Altersrente und den letzten Aktivbezügen unschädlich ist.

K erhielt nach seiner Pensionierung eine Rente in Höhe von 3.000 EUR sowie ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 1.000 EUR. Die Summe der Zahlungen (4.000 EUR) erreichten nicht die vorherigen Aktivbezüge (10.000 EUR). Der allgemeine Fremdvergleich ist erfüllt. Das Vorliegen einer vGA, ist zu verneinen.

Gestaltungsspielraum

Nach fortentwickelter Rechtsprechung liegt keine vGA und damit ein gewisser Gestaltungsspielraum vor, wenn die Summe der Rente und des daneben gezahlten Geschäftsführergehalts die letzten Aktivbezüge nicht übersteigt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 15.03.2023 - I R 41/19

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