Vor fast genau 35 Jahren wurde die Differenzbesteuerung ins Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Insbesondere wird die Regelung in der Praxis von Gebrauchtwagenhändler in Anspruch genommen. Danach darf ein sogenannter Wiederverkäufer die Umsatzsteuer aus seiner Marge berechnen, wenn der verkaufte Gegenstand an ihn im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde und für diese Lieferung an ihn Umsatzsteuer nicht geschuldet bzw. erhoben wurde oder ebenfalls die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.
Der BFH hat nunmehr entschieden, wer die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt.
Im Streitfall kaufte ein Gebrauchtwagenhändler in 29 Fällen unter Verwendung üblicher Musterverträge Kfz von angeblichen "Privatverkäufern", wobei der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten eingetragenen Halter des Kfz identisch war. Nach Auffassung einer Außenprüferin habe er dies beim Ankauf erkennen und daraus den Schluss ziehen müssen, dass der jeweilige Verkäufer als Händler tätig ist, sofern dieser ihm keine Verkaufsvollmacht des letzten Halters hat vorlegen können.
In 22 weiteren Fällen habe die angegebene Fahrgestellnummer nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt ermittelt werden können. Die Prüferin war daher der Meinung, dass die Fahrgestellnummern offenbar unzutreffend gewesen seien. Der Unternehmer habe in seinen Buchführungsunterlagen und Rechnungen jedoch richtige und überprüfbare Daten anzugeben, zumal die Anwendung der Differenzbesteuerung von den Ankaufsmodalitäten abhänge.
Nach Auffassung des BFH geht es zu Lasten des Unternehmers, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, dass das Vorliegen der betreffenden Tatbestandsmerkmale unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die jeweils als "Privatverkäufer" aufgetretene Person nachzugehen.
Dem Kläger stehe auch kein Vertrauensschutz zu, da er nicht in gutem Glauben gehandelt habe. Denn er habe nicht alle Maßnahmen ergriffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.
Ihm sei vorzuwerfen, dass es sich bei den Erwerben um einmalige Geschäftsbeziehungen mit ihm unbekannten Personen handelte und der letzte Halter des angekauften Kfz nicht mit dem Verkäufer identisch war. Der Wiederverkäufer habe daher nicht ohne weiteres auf die Behauptung des jeweiligen Verkäufers vertrauen
können, als Privatverkäufer zu handeln. Er hätte sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Ohne eine solche liege die Vermutung nahe, dass es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen "verkappten" Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert.
Hieran ändert auch das Erfüllen der besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 25a Abs. 6 UStG nichts.
Hinweis:
Sind der Verkäufer eines Gebrauchtwagens und der letzte Halter des Fahrzeugs nicht identisch, sollte sich ein Händler, der auf den Weiterverkauf des Pkw die Differenzbesteuerung anwenden will, eine Verkaufsvollmacht vorlegen lassen.