Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährtin

Einkommensteuer

Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Linus ist der Vater eines im Jahr 2007 geborenen Sohnes und einer in 2012 geborenen Tochter. Beide Kinder leben bei ihrer Mutter Sabrina. Die Eltern sind getrennt. Linus machte im Rahmen seiner ESt-Erklärung Unterhaltsleistungen an die Mutter der Kinder i. H. v. 9.600 EUR als Sonderausgaben geltend und reichte eine von der Kindesmutter unterschriebene Anlage U auf Nachfrage des Finanzamtes nach. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Im Einspruchsverfahren machte Linus geltend, die unterbliebene Berücksichtigung der gezahlten Unterhaltsleistungen an seine ehemalige Lebensgefährtin als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG führe zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung. Schließlich zahlt er regelmäßig Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter. Im Rahmen des sog. Realsplittings ist dieser auch bei getrennt lebenden Nichtverheirateten zu berücksichtigen. 

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben abgesetzt werden. In diesem Fall spricht man vom sog. Realsplitting. Voraussetzung für die Anwendung sind der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Den Sonderausgabenabzug können geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten sowie Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geltend machen. 

Das Finanzgericht wies die Klage von Linus ab. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind bei ihm nicht erfüllt. Er ist nicht mit einem Steuerpflichtigen vergleichbar, der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten leistet. Auch der BFH verweist ebenfalls auf bereits bestehende Rechtsprechung. In einem Beschluss aus dem Jahr 1995 ist bereits dargelegt, dass für die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten (oder Lebenspartner) und von Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter oder den ledigen Vater hinreichende sachliche Gründe gegeben sind. Sie sind in dem Wegfall des Splittings nach § 32a Abs. 5 EStG in Verbindung mit den weiterbestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (oder Lebenspartner) zu sehen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt deshalb nicht vor.

Fundstelle

BFH-Beschluss, 09.06.2022, X B 15/21

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