Früher hatte der BFH entschieden, dass Schwimmunterricht als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein kann (BFH-Urteil vom 05.06.2014 – V R 19/13).
Allerdings war diese Auffassung auf Grund des später ergangenen EuGH-Urteils (A & G Fahrschule-Akademie vom 14.03.2019 C-449/17) zweifelhaft geworden. Denn mit diesem Urteil schränkte der EuGH die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen ein. Der Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“, der den unionsrechtlichen Steuerbefreiungen der Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und Buchst. j MwStSystRL zugrunde liegt, wurde auf den eigentlichen Kern des Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen reduziert.
Aus diesem Grund setzte der BFH das vorliegende Verfahren aus und legte es dem EuGH vor.
Im Urteilsfall führte die Seepferdchen GbR Schwimmkurse für Kinder durch. Diese werden von den Eltern bezahlt. Für Kinder ab vier Jahren wurden die Grundlagen des Brust- und Rückenschwimmens vermittelt. Bei den weiterführenden Kursen wurden diese Grundlagen vertieft. Die Seepferdchen GbR behandelte ihre Leistungen als steuerfrei.
Dem widersprach das Finanzamt. Das FG gab der Klage der GbR statt. Der BFH legte das vorliegende Verfahren dem EuGH vor.
Dieser entschied, dass der Begriff Schul- und Hochschulunterricht nicht den von Schwimmschulen erteilten Schwimmunterricht umfasst (Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics – C-373/19). Denn dieser sei ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Für sich allein kommt er nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung von Kenntnissen in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich.
Der BFH folgte dem EuGH, ändert seine bisherige Rechtsprechung und versagte die Umsatzsteuerbefreiung für den von der Seepferdchen GbR erbrachten Schwimmunterricht.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21