Fall 1
Der Unternehmer Ulrich Deutschmann (UD) aus Hannover bezieht von Google mit Sitz in Irland Werbeleistungen und zahlt dafür 50,00 EUR monatlich. UD verwendet bei Auftragserteilung seine deutsche USt-IdNr.
Lösung
Google erbringt mit seiner Werbeleistung eine entgeltliche sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG, die auf elektronischem Weg erbracht wird. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG "B2B" und liegt am Sitz des Leistungsempfängers UD, also Hannover. Die Leistung ist daher steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Befreiung steuerpflichtig. Da Google ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiges Unternehmen ist, ist Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UStG der Leistungsempfänger UD. Die Rechnungsstellung durch Google hat gem. § 14 Abs. 7 UStG "netto" mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld zu erfolgen.
Fall 2
UD registriert sich bei Google ohne Angabe einer USt-IdNr.
Lösung
Google unterstellt, dass es sich bei UD um einen Nichtunternehmer handelt und dass sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 3 UStG bestimmt und ebenfalls am Sitz des Leistungsempfängers liegt. Google erteilt in diesem Fall eine Rechnung unter Ausweis von 19 % USt. Google führt die ausgewiesene Umsatzsteuer über das besondere Besteuerungsverfahren gem. § 18j UStG ab.
UD ist, da die Steuer unrichtig i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG ausgewiesen wurde (denn UD ist faktisch Unternehmer und schuldet diese gem. § 13b UStG), nicht zum VorSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz Nr. 1 UStG berechtigt. Gleichwohl ist UD verpflichtet, diese USt gem. § 13b UStG anzumelden. Die Vorsteuer daraus ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehbar. Sollte Google keine bzw. eine unrichtige Rechnung erteilen, ändert dies weder etwas am Übergang der Steuerschuld noch an der Vorsteuerabzugsberechtigung des UD, vgl. Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 4 und Abschn. 15.10 Abs. 1 UStAE.