Tanzkurse sind umsatzsteuerpflichtig

Umsatzsteuer

Kurse einer Tanzschule unterliegen im Regelfall der Umsatzsteuer.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR eine im allgemeinen deutschen Tanzlehrerverband (ADTV) organisierte Tanzschule, die insbesondere Leistungen im Bereich "Medaillentanzen" und "Welttanzprogramm I und II" für Anfänger und Fortgeschrittene anbietet. Die Medaillentanzkurse bauen dabei auf dem Welttanzkurs auf.

Für die Streitjahre 2007 - 2011 erklärte die GbR zunächst steuerpflichtige Umsätze.

Mit Schreiben vom 21.12.2012 stellte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur für die GbR eine Bescheinigung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG aus, wonach bestimmte Tanzkurse auf einen Beruf als Tänzer/in oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung vorzubereiten. Die GbR beantragte daraufhin die besagten Kurse als steuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuer entsprechend neu festzusetzen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Und auch das Finanzgericht Niedersachsen hat die Klage jetzt als unbegründet zurückgewiesen. Die Leistungen der Tanzschule sind umsatzsteuerpflichtig.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 21.10.2021, C-373/19 entschieden, dass ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht wie z. B. Schwimmunterricht für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Aufgrund dessen ist schon "allgemein vermutet worden", dass auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Tanz- und Musik- sowie Sprachschulen künftig in "Richtung Steuerpflicht" entscheiden wird.

Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, Az. V B 30/22.

Fundstelle

Urteil des Niedersächsischen FG, 11.03.2022, 11 K 119/17

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