Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser-Betroffene

Abgabenordnung

Durch das Hochwasser im Mai und Juni 2024 sind im Saarland und in Süddeutschland erhebliche Schäden entstanden. Das saarländische Finanzministerium sowie das Finanzministerium Baden-Württemberg haben daher einen Erlass mit steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten bei den Geschädigten erlassen.

Durch das Hochwasser im Mai 2024 sind im Saarland sowie im Juni 2024 in Süddeutschland erhebliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher haben die saarländische und baden-württembergische Finanzverwaltung Erlasse mit steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten bei den Geschädigten herausgegeben. Geschädigt im Sinne dieser Erlasse ist, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt gleichermaßen für natürliche als auch für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Die Erlasse enthalten steuerliche Erleichterungen für Betroffene, wie beispielsweise:

  • Stundung im vereinfachten Verfahren,
  • Einstweilige Einstellung der Vollstreckung,
  • Anpassung von Vorauszahlungen sowie 
  • Hinweise zum Vorgehen bei Verlust von Buchführungsunterlagen.

Außerdem erläutern die Erlasse Maßnahmen bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer, beispielsweise zu

  • Sonderabschreibungen und Erhaltungsaufwand beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und bei der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter,
  • Rücklagen für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter,
  • Berücksichtigung von Entschädigungen,
  • Verteilung von Erhaltungsaufwand größeren Umfangs,
  • Beseitigung von Schäden am Grund und Boden,
  • Sonderregelungen bei Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung und
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen.

Aber nicht nur für die Geschädigten selbst, sondern auch für die Unterstützer der Opfer wurden Erleichterungen in die Erlasse aufgenommen. So gilt für Spenden für Geschädigte im Saarland bis zum 31.12.2024 und in Baden-Württemberg bis zum 31.01.2025 auf alle Sonderkonten, die von begünstigten Spendenempfängern eingerichtet wurden, ohne betragsmäßige Begrenzung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Danach genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. ein Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck vom Online-Banking.

Darüber hinaus finden sich Ausführungen in den Bereichen

  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem sowie in das Betriebsvermögen,
  • Unterstützung geschädigter Arbeitnehmer,
  • Arbeitslohnspenden und
  • Vorübergehende Unterbringung von Geschädigten.

Nähere Ausführungen und weitere Punkte können Sie den jeweils zwanzigseitigen Erlassen entnehmen.

Fundstelle

FinMin Saarland, Meldung vom 21.05.2024
Steuerliche Hochwassermaßnahmen in Baden-Württemberg https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Steuern/240604_Katastrophenerlass-BW.pdf

Hinweis

Es handelt sich hierbei um die üblichen Katastrophenerlasse, die inzwischen bei einer Vielzahl von Naturereignissen in Deutschland zur Anwendung gekommen sind. Wir gehen davon aus, dass es auch einen entsprechenden Erlass aufgrund des derzeitigen Hochwassers in Bayern geben wird.

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