Die OFD Frankfurt/M. hat in einer Verfügung Zweifelsfragen zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter beantwortet. Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des BMF und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 13.03.2019 (BStBl 2019 I S. 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG für die Bewertung des zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung wird 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Erfolgt die Überlassung erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 reduziert sich der geldwerte Vorteil für das Kalenderjahr 2019 auf 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten und ab 01.01.2020 auf 1 % eines auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung.
Die Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
Zusätze der OFD
Die Regelungen sind auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden, jedoch nicht für Elektrokleinstfahrzeuge, wie beispielsweise zusammenklappbare Elektroroller, da diese als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Damit findet für Elektrokleinstfahrzeuge auch § 3 Nr. 37 EStG keine Anwendung.
Zubehör von (Elektro-) Fahrrädern
Zur Klarstellung für die Praxis wird in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort "Zubehör" mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen. Begünstigt sind nur unselbständige Einbauten, die fest am Fahrradrahmen oder an anderen Fahrradteilen verbaut sind.
Zubehör
Fahrradtypisches Zubehör sind alle unselbstständigen Einbauten (fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile).
Beispiele für begünstigtes Zubehör
Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.
Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör
Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung o. ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb)“.
Beispiel für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG
Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad mit einem Fahrradanhänger. Nach Inbetriebnahme wird noch ein Schloss fest am Rahmen des (Elektro-)Fahrrads verbaut. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des (Elektro-)Fahrrads ist steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG. Dabei sind unselbstständige Zubehörteile, wie das fest am Rahmen des Fahrrads verbaute Schloss, von der Steuerbefreiung mit-umfasst. Unerheblich für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG ist, zu welchem Zeitpunkt die unselbständigen Zubehörteile fest mit dem (Elektro-)Fahrrad verbaut wurden. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Fahrradanhängers ist dagegen steuerpflichtig und gesondert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.
Positiv ist die Klarstellung, dass die Steuervergünstigungen auch bei der Überlassung mehrerer Fahrräder oder Elektrofahrräder an einen Arbeitnehmer zu gewähren sind. Eher kleinlich sind die Regelungen zum Zubehör.
Fundstelle
Verfügung OFD Frankfurt/M., 02.11.2023, S 2334 A - 32 - St 210