Steuerliche Behandlung der Entschädigungen gem. § 56 IfSG einschl. Nichtbeanstandungsregelungen

Einkommensteuer

Abweichungen zwischen beantragten und gewährten Verdienstausfallentschädigungen gem. § 56 IfSG haben auch steuerliche Auswirkungen.

Arbeitnehmer, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG

Hintergrund

Diese Entschädigungen werden zunächst durch den Arbeitgeber ausgezahlt und im Anschluss auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.
Häufig entspricht hierbei der tatsächliche Erstattungsbetrag nicht dem ursprünglichen Antrag und somit auch nicht dem ausgezahlten Betrag.

Steuerliche Behandlung

Die Entschädigung ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 25 EStG. Fällt nun die Erstattung durch die Entschädigungsbehörde höher aus als gegenüber dem Arbeitnehmer abgerechnet, muss der Arbeitgeber nichts unternehmen und der Arbeitnehmer könnte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung sogar den steuerpflichtigen Arbeitslohn reduzieren. 

Dies wird jedoch nicht der Standardfall sein.

In der Regel fällt der Erstattungsbetrag niedriger aus, so dass der Arbeitgeber zu viel steuerfrei ausgezahlt hat. Sofern die Jahre 2020 bis 2022 betroffen sind, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung jedoch nicht mehr korrigieren. 

In diesen Fällen wäre der Arbeitgeber grundsätzlich gem. § 41c Abs. 4 EStG verpflichtet, den Sachverhalt beim Finanzamt anzuzeigen.

Vereinfachungsregel

Das BMF-Schreiben schafft für diesen Fall nunmehr jedoch eine Vereinfachungsregelung:
Sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 EUR pro Quarantänefall nicht übersteigt, kann der Arbeitgeber von einer entsprechenden Anzeige gegenüber dem Finanzamt absehen und haftet auch nicht für die nicht ordnungsgemäß einbehaltene Lohnsteuer. Von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer oder einer Korrektur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ebenfalls abgesehen. 

Fundstelle

BMF-Schreiben, 25.01.2023, IV C 5 - S 2342/20/10008

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