Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.03.2022

Corona

Der Zeitraum für die Zuwendung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen von insgesamt max. 1.500 EUR wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Der Steuerfreibetrag von bis zu 1.500 EUR bleibt unverändert. Die Verlängerung der Frist in § 3 Nr. 11a EStG führt nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR in Form von Geld oder Sachbezügen).

Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen, die nach dem 28.02.2020 vereinbart worden sind. Der Corona-Zuschuss nach § 3 Nr. 11a EStG ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit bleibt eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

Fundstelle

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, 28.05.2021

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