Steuerfolgen eines satzungsdurchbrechenden Gewinnausschüttungsbeschlusses

Körperschaftsteuer

BFH entscheidet bei inkongruenter Gewinnausschüttung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Gewinnverteilung bei der GmbH erfolgt grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen. Davon können in der Satzung abweichende Regelungen getroffen werden (§ 29 Abs. 3 GmbHG).

Wie verhält es sich jedoch, wenn in der Satzung weder eine abweichende Regelung zur Gewinnverteilung getroffen wurde noch eine Klausel enthalten ist, nach der von der Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, abgewichen werden darf?

Sachverhalt

Im Urteilsfall sind K und die T-GmbH zu jeweils 50% an der K-GmbH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der K-GmbH enthielt keine Regelung zur Gewinnverteilung. Damit war grundsätzlich die Gewinnverteilung nach den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen. 

Die Gesellschafter der K-GmbH fassten für die Streitjahre jeweils einstimmige Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse. Danach wurden die Vorabausschüttungen nur an die T-GmbH verteilt und an diese ausgezahlt.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Ausschüttungsbeschlüsse aufgrund der von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden, inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne zivilrechtlich nichtig seien und änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide des K unter Erfassung zusätzlicher Kapitalerträge.

BFH bestätigte das Urteil des FG-Münster

Die Gesellschafter können von der grundsätzlichen Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile abweichen. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung keine gesonderte Regelung zur Gewinnverteilung und keine Öffnungsklausel i. S. d. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG enthält. 

Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss

In diesem Fall liegt ein satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung vor. Dieser ist zivilrechtlich allerdings nur dann wirksam, wenn es sich um einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss handelt. Beschlüsse, die einen gegenüber der Satzung abweichenden Zustand mit Dauerwirkung begründen, sind hingegen nichtig.

Einstimmige Beschlussfassung

Der punktuell satzungsdurchbrechende Beschluss muss von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst werden. Denn dann kann er nicht angefochten werden. Die Zustimmung des jeweiligen Gesellschafters führt zum Verlust seines Anfechtungsrechts. Ein solcher Beschluss ist zivilrechtlich wirksam. Der zivilrechtlich wirksame Ausschüttungsbeschluss ist der Besteuerung zugrunde zu legen (entgegen BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl. I 2014, 63).

Demnach hat K aufgrund der Vorabgewinnausschüttungen keine Einkünfte aus Gewinnanteilen (Dividenden) erzielt. Die Vorabgewinnausschüttungen beruhen auf zivilrechtlich wirksamen Beschlüssen. Es handelt sich jeweils um eine offene Gewinnausschüttung. Offene Gewinnausschüttungen sind bei dem Anteilseigener zu versteuern, dem sie zufließen. Damit bleibt kein Raum für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei K.

Fundstelle

BFH-Urteil, 28.09.2022, VIII R 20/20

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