Mit Schreiben vom 17.07.2023 hat sich das Bundesministerium der Finanzen zur Anwendung der Steuerfreiheit bestimmter Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG geäußert.
Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.
Begünstigt sind Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude). Auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen fallen unter diese Regelung.
Die maximal steuerfreie Leistung von PV-Anlagen ist abhängig von der Art des Gebäudes.
Art des Gebäudes | Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) je Stpfl./Mitunternehmerschaft |
Einfamilienhaus | 30,00 kWp |
Wohnzwecken dienendes ZFH/MFH | 15,00 kWp je Wohneinheit |
gemischt genutzte Immobilie | 15,00 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit |
nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gewerbeimmobilie, Garagengrundstück) | 30,00 kWp |
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten | 15,00 kWp je Gewerbeeinheit |
Steuerbefreit sind alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Zu den Einnahmen gehören die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, Entgelte für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und auch die vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.
Zu den Entnahmen gehört die Verwendung des erzeugten Stroms für betriebsfremde Zwecke.
Die Höchstgrenzen sind in zwei Stufen zu prüfen: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen der betriebenen Photovoltaikanlagen, die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude einhalten.
Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der jeweilige Steuerpflichtige oder die jeweilige Mitunternehmerschaft insgesamt die 100,00 kWp-Grenze einhält. Die maßgeblichen Leistungen aller begünstigten Photovoltaikanlagen, sind dabei zu addieren.
Hierzu listet der Gesetzgeber diverse Beispiele auf.
Für begünstigte PV-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden, scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus.
Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.
Soweit die Photovoltaikanlage Betriebsvermögen eines Betriebes ist, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g weiterhin anzuwenden.
Alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach Maßgabe des § 3c Absatz 1 EStG nicht abzugsfähig.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 17.07.2023, GZ IV C 6 - S 2121/23/10001