Schlussabrechnung - Fristverlängerung bis 30.09.2024!

Sonstiges

Die Forderungen der Standesvertretungen der prüfenden Dritten hatten Erfolg. Was sie erreicht haben, erfahren Sie in unserem Fachartikel.

In einem offenen Brief wandten sich die BStBK, der DStV, die WPK und die BRAK am 27.02.2024 an Herrn Bundesminister Dr. Habeck. Sie forderten eine Fristverlängerung und eine Vereinfachung des Prüfprozesses für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen.

Am 14.03.2024 kam es im Rahmen einer Sonder-Wirtschafts­ministerkonferenz zu einer gemeinsamen Verständigung von Bund, Ländern und prüfenden Dritten, um einen zeitnahen und erfolgreichen Abschluss der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen sicherzustellen. Die Schluss­brechnungen der Corona-Wirtschafts­hilfen (Überbrückungs-, November- und Dezember­hilfen) können demnach noch bis zum 30.09.2024 eingereicht werden.

Bund und Länder erkennen damit das große Engagement und die Unterstützung der prüfenden Dritten bei der Umsetzung der Corona-Wirtschaftshilfen an. Ihre Mitwirkung hat entscheidend dazu beigetragen, eine hohe Qualität der Antragsdaten sicherzustellen und die Gefahr von Missbrauch zu begrenzen. Angesichts der vielen ausstehenden Schlussabrechnungen, die aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten bisher noch nicht eingereicht werden konnten, besteht Handlungsbedarf, um den Berufsstand zu entlasten, die Qualität der noch einzureichenden Pakete zu erhöhen und massenhafte Rückforderungen der vorläufigen Bewilligungen möglichst zu vermeiden.

Der Bund und alle Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden. Die verlängerte Bearbeitungszeit für den Berufsstand entlastet die Kanzleien, stellt die sehr hohe Qualität der Schlussabrechnungen weiterhin sicher und ermöglicht damit eine schnellere Bearbeitung in den Bewilligungsstellen der Länder. Die jetzt ermöglichte Fristverlängerung geht einher mit der Erwartung, dass die Einreichungsdynamik dauerhaft anhält und der gesamte Zeitraum ab jetzt kontinuierlich von den prüfenden Dritten für die Einreichung der noch ausstehenden Schlussabrechnung genutzt wird, um erneute Arbeitsüberlastungen zum Endtermin hin möglichst zu vermeiden. Die Einreichungsdynamik muss verstetigt werden, damit die derzeit noch ausstehenden rd. 400.000 Pakete bis zum 30.09.2024 möglichst alle eingereicht und von den Bewilligungsstellen geprüft werden können.

Etwa zur Hälfte des Verlängerungszeitraums, am 01.07.2024, erfolgt eine Zwischenbilanz, um bei Bedarf nachjustieren zu können. Die Verlängerung erfolgt über eine Anpassung der Vollzugshinweise und FAQs der Schlussabrechnung. Für beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, gilt, dass die Einreichung bis spätestens zum 30.09.2024 erfolgen muss. Ein weiteres Mahnschreiben an den prüfenden Dritten erfolgt nach Fristablauf nicht.

Sind prüfende Dritte unverschuldet außer Stande, die Schlussabrechnung einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen beantragen, nach Ablauf der Frist noch einzureichen. Dabei werden die Grundsätze der Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) beachtet. Darüber hinaus sind im Juni und August 2024 weitere Erinnerungsschreiben geplant, um die prüfenden Dritten auf den Endtermin 30.09.2024 für die noch ausstehenden Schlussabrechnungen hinzuweisen.

Vereinfachung und Beschleunigung von Prüfprozessen in den Bewilligungsstellen

Bund, Länder und prüfende Dritte eint das Ziel, die Prüfprozesse in der Schlussabrechnung einfach und unbürokratisch zu gestalten, wo immer das möglich ist.

Wenn der Antrag bereits auf Basis von Istzahlen gestellt wurde und keine Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen, sollen Schlussabrechnungen beschleunigt geprüft werden. Dies gilt auch für Schlussabrechnungsfälle, bei denen sich gegenüber der Antragstellung nur geringe Abweichungen ergeben. Dieses standardisierte Vorgehen gewährleistet, dass kleinteilige Nachfragen und Anforderungen von Belegen, insbesondere wenn diese bereits bei Antragstellung erbracht wurden, nicht notwendig sind. Die Bewilligungsstellen der Länder werden im Interesse einer raschen Verbescheidung der Schlussabrechnungen ihr Ermessen bei der Prüfung ausüben. Dazu zählt etwa auch, bei der Anforderung von Belegen mit Augenmaß vorzugehen. Standardmäßige „Katalogabfragen“, ohne Bezug zum konkreten Einzelfall (z. B. Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug bei Freiberuflern), sollen vermieden werden, wo der Einzelfall nicht dazu Anlass gibt (z. B. Betrugsverdacht). Bereits im Rahmen der Antragstellung eingereichte Belege sollen nicht erneut angefordert werden.

Bei Schlussabrechnungsfällen, bei denen sich gegenüber der Antragstellung größere Änderungen ergeben, kann es zu Nachfragen kommen. Antragsteller haben notwendige Belege vorzulegen. Auf Basis des beschlossenen risikoorientierten Prüfkonzepts werden die Bewilligungsstellen bei manchen Anträgen intensiver, bei anderen weniger intensiv prüfen.

Die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen wird auf 21 Tage verlängert, um den prüfenden Dritten einen angemessenen Antwortzeitraum einzuräumen, da in vielen Fällen zunächst Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten erforderlich sind. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.

Im Interesse einer effizienten Bearbeitung der Schlussabrechnungen werden Bund, Länder und prüfende Dritte sich regelmäßig austauschen und ggf. weitere Anpassungen im Prüfprozess erörtern.

Die gemeinsame Verständigung von Bund, Ländern und prüfenden Dritten kann hier aufgerufen werden: 

Fundstelle

Gemeinsame Verständigung von Bund, Ländern und Prüfenden Dritten, 14.03.2024, BStBK Pressemitteilung 03/2024

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