Die sachliche Steuerpflicht ist in § 1 Abs. 1 ErbStG geregelt und erfasst folgende 4 Tatbestände:
- Erwerb von Todes wegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG, insbesondere: Erbanfall, Vermächtnis, geltend gemachter Pflichtteil, Abfindungen für den Verzicht auf den Pflichtteil und vergleichbare Abfindungszahlungen.
- Schenkungen unter Lebenden, § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 ErbStG,
- Zweckzuwendungen, § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 ErbStG,
- das Vermögen einer Familienstiftung, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Die persönliche Steuerpflicht:
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber Inländer ist. Inländer ist insbesondere, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder deutscher Staatsangehöriger ist, der sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht) Die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht hat zur Folge, dass der gesamte Vermögensanfall im In- und Ausland der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
2. Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, liegt vor, wenn weder Erwerber noch Erblasser/Schenker Inländer sind, jedoch Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG übertragen wurde. Dabei handelt es sich um Vermögen, das eine besonders enge Bindung an das Inland hat, etwa weil es im Inland belegen ist, zu einer inländischen Betriebsstätte gehört oder die Eintragung in ein öffentliches Register erfolgt. Schulden und Lasten sind im Fall der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG nur insoweit abzugsfähig, als sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigem Inlandsvermögen stehen.
3. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Voraussetzung für das Eingreifen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 i. V. m. § 2 AStG ist, dass
- der Erblasser oder Schenker in den letzten 10 Jahren vor seinem Wegzug als Deutscher mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war,
- in einem Niedrigsteuerland i. S. d. § 2 Abs. 2 AStG oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist
und wesentliche wirtschaftliche Interessen i. S. d. § 2 Abs. 3 AStG im Inland hat.