Rückgängigmachung eines IAB für eine PV-Anlage

Abgabenordnung

Bestimmte PV-Anlagen sind seit 2022 steuerbefreit. Doch was ist, wenn für diese ein IAB gebildet wurde?

Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.

 

Der Steuerpflichtige Aaron bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Buchstabe a EStG waren bei Aaron erfüllt. Daraufhin machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für Aaron zu einer Einkommensteuernachzahlung führte.

 

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den Nachzahlungsbetrag wurde abgelehnt. Auch das Finanzgericht lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Das sah der BFH jetzt anders und hob den ablehnenden Finanzgericht-Beschluss auf und ordnete Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung an. Denn es bestehen in einfachrechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dessen, dass das Finanzamt von einer Rückgängigmachung des IAB im Streitjahr ausgegangen ist.Es ist zweifelhaft, ob das Finanzamt den IAB im Streitjahr rückgängig machen durfte. In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung erscheint die Beurteilung unsicher, ob der IAB unter den Umständen des Streitfalls wegen § 3 Nr. 72 EStG bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen ist oder ob eine entsprechende Hinzurechnung erst später vorgenommen werden kann. Die Aussetzung der Vollziehung ist somit zu gewähren.

Fazit:

Wann genau ein bereits gebildeter Investitionsabzugsbetrag für ab 2022 steuerbefreite PV-Anlagen rückgängig gemacht werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Bei Rückgängigmachung im Jahr der Bildung von Seiten des Finanzamtes ist somit Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24

 

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