Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Aber gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht?
Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren werden durfte.
Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.
Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €.
Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Frau.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Letztlich entschied der BFH.
Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.
Lukas hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Frau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich und wurden von Lukas auch nicht dargelegt.
Bei Nutzung des Firmenwagens wären Lukas keine Kosten entstanden, da diese vollständig vom Arbeitgeber getragen worden wären.
Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind deshalb in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Der begehrte Werbungskostenabzug wurde deshalb versagt.