Nach § 3 Nr. 45 EStG ist die Privatnutzung eines betrieblichen Telefons durch den Arbeitnehmer steuerfrei. Gilt dies auch, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor das Gerät für 1 EUR abgekauft hat?
Sachverhalt
Arbeitgeber Alfred kaufte seinen Mitarbeitern ihre privaten Mobiltelefone für 1 bis 6 EUR ab, um sie ihnen unmittelbar danach auch zur privaten Nutzung wieder zu überlassen. Hierin sah die Betriebsprüferin einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO und versteuerte die Kostenübernahme für die Privatgespräche als geldwerten Vorteil.
Das Urteil
Bei seiner Prüfung kam der BFH zu dem Urteil, dass hier kein Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 AO vorliegt, da es den Beteiligten auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags ankam. Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG ist, dass es sich um ein betriebliches Telefon handelt, dass dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassen wird.
Die Kostenübernahme ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zuvor das Mobiltelefon von seinem Arbeitnehmer zu einem geringeren, also auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und ihm das Gerät unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt, so der BFH.
Fazit
Für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG ist es erforderlich, dass es sich um ein betriebliches Telefon handelt, das durch den Mitarbeiter auch privat genutzt wird. Maßgeblich ist hier ein wirksamer Kaufvertrag.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20