Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz

Einkommensteuer

Der Bundestag hat das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verabschiedet. Hieraus resultieren ab dem 01.07.2023 neue Beiträge zur Pflegeversicherung und Beitragsminderungen für Eltern.

Am 26.05.2023 hat der Bundestag das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verabschiedet. Für die Beitragshöhe ab dem 01.07.2023 kommt es auf die Anzahl und das Alter der Kinder an.

Sachverhalt

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.04.2022 war der Gesetzgeber gezwungen, bei der Beitragserhebung zur Pflegeversicherung den wirtschaftlichen Aufwand zu berücksichtigen, der Eltern typischerweise im Rahmen der Kindererziehung entsteht.

Die neue Beitragsstaffelung

Ab dem 01.07.2023 gilt für kinderlose Mitglieder ein Beitragssatz für die Pflegeversicherung in Höhe von 4 %. Für Eltern gilt grundsätzlich ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 3,4 %, lebenslang, also unabhängig vom Alter der Kinder.

Für Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von jeweils 0,25 %, pro Kind.

Ab dem 01.07.2023 gelten folgende Beitragssätze:

  • Mitglieder ohne Kind 4 % (Arbeitnehmer-Anteil 2,3 %)
  • Mitglied, 1 Kind 3,4 % (AN-Anteil 1,7 %, lebenslang)
  • Mitglied, 2 Kinder 3,15 % (AN-Anteil 1,45 %)
  • Mitglied, 3 Kinder 2,90 % (AN-Anteil 1,2 %)
  • Mitglied, 4 Kinder 2,65 % (AN-Anteil, 0,95 %)
  • Mitglied, 5 Kinder 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)

Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag von 0,25 % für das Kind wieder. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt daher für Eltern wieder der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.

Fazit

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zukünftig nach der Anzahl der Kinder differenziert.

Fundstelle

BT-Drucksache 20/6983 v. 24.05.2023

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