Organschaft und atypisch stille Beteiligung

Körperschaftsteuer

Steht eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft der Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft entgegensteht? Dazu hat der BFH nun Stellung genommen.

Kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung besteht und die daher vertraglich verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter abzuführen, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein?

Der Streitfall

Die Lustig- KG hatte mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen.

Die „abhängige“ GmbH als sog. Organgesellschaft war demnach verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als sog. Organträger abzuführen.

Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen der Organschaft erfüllt sind, hat die Organgesellschaft ihren Gewinn nicht mehr zu versteuern, sondern der Organträger.

Finanzamt hatte Zweifel an Organschaft

Im Streitfall bestand an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung. Dem atypisch still Beteiligten stand ein Anteil von 10 % des Gewinns zu.

Daher waren Finanzamt und auch nachfolgend das Finanzgericht der Meinung, dass die Organschaft insgesamt nicht anzuerkennen sei. Begründung: Das Gesetz fordert die Abführung des gesamten Gewinns. Im Streitfall waren auf Grund der atypisch stillen Beteiligung aber nur 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden.

BFH: Organschaft trotz stiller Beteiligung anzuerkennen

Der BFH stellt klar: § 14 Abs. 1 KStG setzt einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 AktG und die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraus.

Deshalb ist Gegenstand der Abführungsverpflichtung - auch für steuerrechtliche Zwecke ‑ der Jahresüberschuss im Sinne des § 301 Satz 1 AktG (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 17 und Abs. 3 Nr. 16 HGB) und nicht der steuerrechtlich ermittelte Gewinn.

Was als ganzer Gewinn abzuführen ist, bestimmt sich also nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustehen, sind im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen. Dies 

betrifft sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft.

Folglich ist der hiernach verbleibende „Rest-Gewinn“ –im Streitfall also „die 90 %“– der ganze Gewinn, der an den Organträger abgeführt werden muss.

Hinweis

Dass eine –typische oder atypische– stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 11.12.2024 I R 33/22

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