Neues zur E-Rechnung

Allgemein

Ab dem 01.01.2025 wird bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine E-Rechnung zu verwenden sein. Was ist darunter zu verstehen und welche Übergangsfristen wird es geben?

Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 die Einführung der E-Rechnung gesetzlich geregelt. Da diese Verpflichtung für die meisten Unternehmer erhebliche Auswirkungen haben wird, hat die Finanzverwaltung einen Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht. Verbänden wird so die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.

Die Finanzverwaltung hat in ihrem Entwurf im Wesentlichen die sich aus dem Gesetz ergebenden Grundsätze dargestellt und weitere Argumente aus der Gesetzesbegründung mit eingebunden.

Das endgültige BMF-Schreiben soll voraussichtlich zu Beginn des 4. Quartals 2024 veröffentlicht werden.

1. Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (B2B) ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Halbsatz 2 UStG regelmäßig eine E-Rechnung auszustellen.

2. Definition einer E-Rechnung

  • Elektronische Rechnung,
  • Erstellung, Übermittlung und Empfang in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format i. S. d. europäischen Normenreihe EN 16931,
  • Gewährleistung einer automatisierten Weiterverarbeitung (insbesondere Importmöglichkeit von Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme).

Eine PDF-Datei sowie andere nicht nach der o. g. Norm strukturierte Formate, wie beispielsweise ".tif", ".jpeg", ".docx", eignen sich zwar für eine digitale, bildhafte Darstellung der Rechnung, erfüllen aber nicht die vorgenannten Anforderungen an die Weiterverarbeitung.

Da die E-Rechnung auf einem XML-Datensatz basiert, ist sie zunächst für eine Sichtprüfung nicht geeignet, kann aber durch den Einsatz von Visualisierungsprogrammen für den Menschen lesbar dargestellt werden.

3. Inhaltsangaben der Rechnung

Die Anforderungen an die Inhalte der Rechnungen bleiben – unabhängig von der Art der ausgestellten Rechnung – zum 01.01.2025 unverändert. Damit eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die für den Vorsteuer-Abzug des Leistungsempfängers in den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG genannten Fällen weiterhin notwendige Voraussetzung bleibt, müssen alle inhaltlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG in der Rechnung erfüllt sein.

4. Stufenweise Einführung der E-Rechnung

Ab 01.01.2025

  • Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze möglich, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (B2B-Umsätze im Inland)

Ab 01.01.2027

  • Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von mehr als 800.000 EUR

Ab 01.01.2028

  • Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für alle inländischen Unternehmen

Jeder Unternehmer muss ab 01.01.2025 die technische Empfangsbereitschaft sicherstellen.

Ausführlicher beschäftigen wir uns mit diesem Thema in unseren Reihen zum Aktuellen Steuerrecht für Mitarbeiter und Berufsträger. Dort halten wir Sie auch zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Fundstelle

E-Rechnung, ZUGFerd, X-Standard, EDI, pdf

zur Übersicht