Müllabfuhr ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Einkommensteuer

Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Die Klägerin Hella machte in ihren Einkommensteuererklärungen die von der Gemeinde erhobenen Abgaben für den Restmüll und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei gar nicht möglich. Hiergegen wandte Hella ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht "im Haushalt" erbracht werden.

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden. Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.

Hinweis

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist Revision beim BFH eingelegt, Az. des BFH VI R 8/22. Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden.

Fundstelle

Urteil des FG Münster, 24.02.2022, 6 K 1946/21 E, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 8/22

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