Mit Urteil vom 20. Februar 2025 – IV R 17/22 –, bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), entgegen der in der Literatur verbreiteten Auffassung keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt und überträgt sie auch auf Feststellungsbescheide. Gleichwohl bewirkt eine solche Mitteilung eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO.
Vielmehr handelt es sich bei der Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung um einen Realakt, den der Steuerpflichtige nicht im Wege der Anfechtung - mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre - beseitigen kann.
Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und zudem Gesellschafter einer GbR. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung sowohl bei der GbR für die Gewinnfeststellung als auch beim Kläger für die Einkommensteuer durch. Dabei gelangte es zu der Auffassung, dass in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers, sondern mit der Tätigkeit der GbR gestanden hätten und daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR zu berücksichtigen gewesen seien. Die Außenprüfung bei der GbR wurde ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet, was dem Steuerberater mitgeteilt wurde. Die Feststellungsbescheide waren bereits vor Beginn der Außenprüfung bestandskräftig. Dagegen änderte das Finanzamt die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide.
Eine Änderung der Gewinnfeststellung nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen kommt nicht in Betracht. Zwar sei das vorliegende grobe Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden unbeachtlich, da die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit gegenläufigen, steuererhöhenden Einkünften in den Einkommensteuerbescheiden stehen.
Allerdings kommt eine Korrektur dennoch nicht in Betracht, da diese erst beantragt wurde, als die Außenprüfung bereits durchgeführt wurde und die Mitteilung erging, dass keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Damit war bereits eine Änderungssperre i.S.d. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO eingetreten. Die Änderungssperre soll zwar in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen bezwecken, trotzdem gilt sie sowohl zu seinen Gunsten wie auch zu seinen Ungunsten.
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