Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?

Einkommensteuer

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu.

Frage: Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 EStG anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden?

Der Streitfall

Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung.

Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau.

Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Hessisches FG ließ Abzug zu

Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen.

 

BFH verneint Abzug von Steuerberatungskosten

Der BFH sieht die Sache anders und stellt klar: Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind.

Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen.

Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen.

Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar.

Hinweis

Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen.

Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G sind, regelmäßig nicht der Fall.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24

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