Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

Einkommensteuer

Ist für eine Weihnachtsfeier ausschließlich für Führungskräfte eine Pauschalierung des Arbeitslohns möglich? Mit dieser Frage hat sich der BFH auseinandergesetzt.

Die Fröhlich AG veranstaltete im Jahr 2015 zwei Weihnachtsfeiern,

  • eine für die Vorstandsmitglieder und
  • eine weitere für den oberen Führungskreis.

Das Finanzamt verweigerte die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 %, da die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung nach der ab 2015 geltenden Legaldefinition nicht mehr allen Arbeitnehmern offenstehen muss. Der Begriff der Betriebsveranstaltung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG umfasst alle Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, auch wenn sie nur einer ausgewählten Gruppe hierzu eingeladen wird.

Daher ist die pauschale Versteuerung möglich.

Lediglich für die Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 EUR pro Arbeitnehmer ist es gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG erforderlich, dass die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.

Fazit

Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist für alle Betriebsveranstaltungen möglich.

Den Freibetrag in Höhe von 110 EUR erhält man jedoch nur, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs offensteht.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22

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