Leistungen eines Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns

Steuernachrichten

Bei der Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio während des Corona-Lockdowns handelt es sich nach Ansicht des FG Hamburg nicht um steuerbare Leistungen.

Im Frühjahr 2020, während des Corona-Lockdowns, mussten auch die Fitnessstudios schließen. Viele Mitglieder haben in diesem Zeitraum weiterhin ihre Beiträge gezahlt.

Sind diese während der Schließung gezahlten Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig?

Der Streitfall

Friedrich Fit (F) ist Betreiber eines Fitnessstudios, das aufgrund einer Corona-Verordnung in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 schließen musste. Viele seiner Mitglieder haben für diesen Zeitraum weiterhin ihre Beiträge gezahlt.

Friedrich bot den Mitgliedern während der Schließzeit Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an. Außerdem warb er damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, in dem sie nicht im Studio trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen.

Friedrich war der Meinung, dass während dieser Schließzeit keine steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen vorlagen. Mangels erbrachter Leistungen liegt kein Leistungsaustausch vor, die vereinnahmten Beiträge sind seiner Meinung nach daher nicht steuerbar.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen.

Entscheidung des Finanzgericht (FG) Hamburg

Nach Ansicht des FG Hamburg fehlt es für den Zeitraum der Schließung an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch.

Friedrich war die Erbringung der Leistung vom 17.3.2020 bis 17.5.2020 nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich. Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung weitergezahlt haben, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

Auch die durch Friedrich angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten keine andere Beurteilung. Das gilt bei den Online-Kursen schon deshalb, weil diese nach Art und Umfang die ursprünglich angebotene Leistung nicht ersetzen konnten.

Hinweis

Das FG Hamburg hat die Revision zugelassen, diese ist von der Finanzverwaltung auch eingelegt worden.

In einem vergleichbaren Fall hat das Schleswig-Holsteinische FG entschieden, dass es sich bei den freiwillig fortgezahlten Beiträgen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt handelt. Auch gegen diese Entscheidung ist die Revision beim BFH anhängig, Az des BFH XI R 36/22

Fundstelle

FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023 6 K 239/21

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