Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten

Erbschaftsteuer

Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft anfallenden Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten, die als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind? Mit dieser Frage hat sich der BFH beschäftigt.

Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind von dem Erwerb unter anderem die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.  

Der Begriff "Kosten der Regelung des Nachlasses" ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.

Die Kosten müssen jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen.

Der Streitfall

Die Klägerin, Susi Sorglos, war Miterbin einer Erbengemeinschaft. Der Testamentsvollstrecker machte in der Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft Lagerkosten für die anlässlich des Umzugs der Erblasserin in eine Seniorenresidenz eingelagerten Möbel und Kunstgegenstände sowie für deren Veräußerung im Rahmen einer Versteigerung das Honorar einer Kunstexpertin als Nachlassverbindlichkeiten geltend.

Diese erkannten sowohl das Finanzamt als auch das im Klageverfahren zuständige Finanzgericht mit Verweis auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeiten an.

Begründung: Der notwendige enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin ist nicht gegeben. Die Kosten sind erst anlässlich der Verwertung der Nachlassgegenstände angefallen und gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig.

Entscheidung des BFH

Nach Meinung des BFH handelt es sich um abzugsfähige Nachlassregelungskosten.

Der BFH stellt klar: Zu den abzugsfähigen Kosten für die „Verteilung des Nachlasses“ gehören auch die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einschließlich der Kosten für die Durchführung der Versteigerung der Nachlassgegenstände.

Der Verkauf der Nachlassgegenstände dient in diesem Fall nicht der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens, sondern ist notwendig, um den Nachlass nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers in Geld auf die Miterben zu verteilen.

Hinweis:

Voraussetzung ist, dass die Auseinandersetzung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 21.08.2024 II R 43/22

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