Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung

Einkommensteuer

Hat der Elternteil eines volljährigen Kindes mit Behinderung Anspruch auf Kindergeld, wenn dieses Kind Pflegegeld und Ehegattenunterhalt bezieht? Es kommt darauf an …

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss in diesem Fall vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Bei der Prüfung, ob das Kind sich selbst unterhalten kann, sind der Grundbedarf und der behinderungsbedingte Mehrbedarf einerseits und die finanziellen Mittel des Kindes andererseits gegenüberzustellen.

Die Klägerin Maria (M) ist Mutter ihrer über 25-jährigen Tochter Theresa (T). Diese hatte einen Grad der Behinderung von 70. M bezog für T Kindergeld. T erhielt Pflegegeld in Höhe von monatlich 316 EUR.

T war im Streitzeitraum verheiratet und hatte mit ihrem Ehegatten Emil (E) einen gemeinsamen Sohn. E hatte zudem ein weiteres Kind, Klaus (K), aus einer früheren Beziehung, für den er Unterhalt in Höhe von monatlich 305 EUR zahlte.

Die Familienkasse hob ab November 2018 die Festsetzung des Kindergeldes für T auf. Hiergegen richtet sich die Klage der M.

Das Finanzgericht ermittelte den Bedarf der T für die Monate November und Dezember 2018 mit 1.066 EUR; den Bedarf für Januar und Februar 2019 mit 1.080 EUR.

Bei den Einkünften und Bezügen der T berücksichtigte das Finanzamt zu Recht das von T bezogene Pflegegelt sowie die von E erhaltenen Unterhaltsleistungen.

Der BFH rügt allerdings, dass das Finanzgericht die Unterhaltszahlungen des Ehemanns E für sein außereheliches Kind K in Höhe von 305 EUR bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts nicht berücksichtig hat. Der von E an K gezahlte Unterhalt mindert, den an T zu leistenden Unterhalt.

Unter Berücksichtigung des insofern geminderten Ehegattenunterhalts reichten die so verteilten Einkünfte und Bezüge des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt der T in den Monaten November und Dezember aus. Damit entfiel der Kindergeldanspruch für diese Monate zu Recht.

Der für die Monate Januar und Februar 2019 ermittelte Bedarf der T wurde allerdings - bedingt durch den geminderten Ehegattenunterhalt - durch ihre Einkünfte und Bezüge nicht gedeckt. Die Revision für die Monate Januar und Februar 2019 war damit begründet.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 20.10.2022 – III R 13/21

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