Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

Einkommensteuer

Fällt die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die (Schwieger-)Mutter unter den Befreiungstatbestand der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken? Diese Frage klärt der BFH.

Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, unterliegen gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Der BFH musste entscheiden, ob die unentgeltliche Überlassung an eine (Schwieger-)Mutter als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu werten ist.

Ein Ehepaar überließ der Mutter der Ehefrau eine im Jahr 2009 erworbene Eigentumswohnung unentgeltlich. Nachdem diese im Jahr 2016 starb, wurde die Immobilie im Jahr 2017 veräußert. Unterhaltsleistungen für die unentgeltliche Überlassung machte das Ehepaar in ihrer Einkommensteuererklärung nicht geltend.

Den aus der Veräußerung erzielten Gewinn deklarierten sie als steuerfrei aufgrund der Erfüllung des Befreiungstatbestandes der Eigennutzung.  

Der BFH entscheid anders.

Der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt voraus, dass eine Immobilie dauerhaft zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. 

Es genügt nicht, wenn der Steuerpflichtige unter der Adresse der Immobilie lediglich mit seinem Wohnsitz gemeldet ist, sich dort aber allenfalls für Besuche aufhält.

Ein Gebäude wird auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Sobald aber beispielsweise die Kindsmutter ebenfalls dort wohnt, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vor.

Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine nicht kindergeldberechtigende Person – wie hier der (Schwieger-) Mutter – führt deshalb zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14. November 2023, IX R 13/23

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