Keine Kürzung von agB aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung

Einkommensteuer

Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen sind als agB zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass gezahlt werden können und nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Ein einkommensteuerpflichtiges Sterbegeld führt nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.

Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger aus sittlichen Gründen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen übernimmt, sind als außergewöhnliche Belastung (agB) gemäß § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind.

Der Streitfall

Doris Gründlich hat im Streitjahr 2017 aufgrund des Ablebens ihrer Mutter (auch ohne ihre Erbin geworden zu sein) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von brutto ca. 6.500 EUR erhalten. 

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte Doris das erhaltene Sterbegeld nicht. Sie machte aber die Beerdigungskosten als agB geltend.

Das FA setzte das Sterbegeld nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags sowie des Versorgungsfreibetrags bei Doris als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. 

Die geltend gemachten Beerdigungskosten hat das FA wegen einer Anrechnung des diese Kosten übersteigenden Sterbegeldes nicht zum Abzug als agB zugelassen.

Damit war Doris nicht einverstanden und hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Entscheidung des BFH

Das einkommensteuerpflichtige Sterbegeld ist nicht auf die als agB abziehbaren Beerdigungskosten anzurechnen, so der BFH.

Das von Doris bezogene Sterbegeld ist ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Werden (wie im Streitfall) agB aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare agB hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 15.06.2023, VI R 33/20

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