Eine GmbH erwarb im Jahr 2013 ein Grundstück, auf dem sich ein mehrstöckiges Bürogebäude befand. Die Gebäudeflächen sowie dazugehörige Tiefgaragenplätze waren größtenteils vermietet.
Der Voreigentümer hatte u.a. Mietverträge mit einer Tagesklinik sowie einer Physiotherapiepraxis abgeschlossen.
In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen Kostenvorschüsse und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz "zzgl. 19% Mehrwertsteuer" ausgewiesen.
Im Rahmen der laufenden Buchhaltung wurden die Mieteinnahmen als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen behandelt.
In der Umsatzsteuererklärung fand eine Korrektur statt und die Umsätze wurden steuerfrei deklariert.
Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die GmbH, die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis).
Im obigen Fall stellt der BFH jedoch fest, dass die GmbH aufgrund des unrichtigen Steuerausweises nicht Steuerschuldnerin wird.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, der in einer Rechnung für seine Leistungen einen Steuerbetrag unrichtig ausweist.
Eine Inanspruchnahme als Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass dieser an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass diesem die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen zuzurechnen ist.
Die GmbH hat nicht an der Erstellung der Mietverträge mitgewirkt. Die Mietverträge wurden vom Voreigentümer geschlossen, weshalb der unrichtige Steuerausweis nicht der GmbH zuzurechnen sind.
Der BFH führt in seiner Entscheidung leider nicht aus, ob der Verkäufer, der die Umsatzsteuer in den Mietverträgen zu Unrecht ausgewiesen hat, diese Steuer auch nach dem Gebäudeverkauf selbst schuldet.
Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis kann dem Grundstückserwerber auch nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden.
Fundstelle