Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen

Gewerbesteuer

Unter den Begriff der Miet- und Pachtzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind.

Die GmbH im Urteilsfall betreibt einen Großhandel. Sie ist Hauptsponsor eines Sportvereins. Auf der Grundlage einer für jede Saison getroffenen Sponsoringvereinbarung ruft der Sportverein jährlich festgelegte Beträge ab, die die GmbH als Betriebsausgaben verbucht.

Nach dem Sponsoringvertrag durfte die GmbH u. a.:

  • das Vereinslogo für Werbezwecke nutzen,
  • ihr Firmenlogo auf den Trikots, der Aufwärmbekleidungder Kleidung der Offiziellen (z. B. Trainer) anbringen,
  • Bandenwerbung betreiben.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwendungen teilweise zu Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führten.

Es ordnete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung (und anderer Bekleidung) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu.

Diesem Vorgehen erteilte der BFH jetzt eine Abfuhr. Das Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht sind zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der GmbH getätigten Aufwendungen für die Banden- und Trikotwerbung und die Überlassung des Vereinslogos dem Gewinn anteilig für gewerbesteuerrechtliche Zwecke hinzugerechnet werden. Bei den im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträgen handelt es sich um im BGB nicht speziell geregelte atypische Schuldverträge, bei denen die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen.

Aus diesem Grund können die Sponsoringverträge nicht in einzelne Bestandteile zerlegt und auch keine auf Elemente der Nutzungsüberlassung entfallenden Teile des Gesamtentgelts (im Schätzungswege) ermittelt werden. Daher scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags und eine darauf basierende Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen aus.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 23.03.2023, III R 5/22

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