Kein Sonderausgabenabzug für Vereinsmitgliedsbeiträge

Einkommensteuer

Dient die kulturelle Betätigungen eines Vereins in erster Linie der Freizeitgestaltung, sind die Mitgliedsbeiträge nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Spenden im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.

Der kulturelle gemeinnützige Verein "Trompetenfreunde" (B) betrieb ein Blasorchester, welches die musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen förderte und Konzerte sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich aufführte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Verein keine Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen) für Mitgliedsbeiträge ausstellen darf.

Das Musizieren der Mitglieder des Blasorchesters bei Auftritten und Proben sei eine Form der Freizeitgestaltung. Zwar entfaltet ein Laienorchester regelmäßig auch Nebenwirkungen wie die Jugendbildung. Im Wesentlichen handelt es sich aber um Freizeitgestaltung, sodass in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge der Gegenleistungsgedanke überwiegt. Das Finanzgericht entschied zugunsten des Vereins und ließ den Spendenabzug für die Mitgliedsbeiträge zu, nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher gefördert würde.

Der BFH folgte hingegen der Auffassung des Finanzamtes. Zu Unrecht hat das Finanzgericht § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG dahin ausgelegt, dass dieser nicht anwendbar ist, wenn die Körperschaft auch kulturelle Betätigungen fördert, die der Freizeitgestaltung dienen.

Mitgliedsbeiträge an Vereine nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG sind schon dann nicht abziehbar, wenn die Körperschaft auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In diesem Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert, die nicht der Freizeitgestaltung dienen.

Praktikerwissen

Was ist der Unterschied zwischen Mitgliedsbeitrag und Spende?

  • Spenden werden freiwillig und ohne Gegenleistung geleistet. 
  • Mitgliedsbeiträge werden infolge der rechtlichen Verpflichtung zu ihrer Zahlung nicht freiwillig geleistet.

Fundstelle 

BFH-Urteil, 28.09.2022, X R 7/21

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