Jahressteuergesetz 2024 - Spezial

Allgemein

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zugestimmt. Was ändert sich?

Das Jahressteuergesetz 2024 enthält ca. 130 Einzelmaßnahmen, die sich quer durch das Steuerrecht ziehen.

Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt:

Einkommensteuer

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher galt die Höchstgrenze von 15 kW (peak) bei bestimmten Gebäuden.

Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Höhe von 80 % als Sonderausgaben abziehbar, der Höchstbetrag wird auf 4.800 EUR erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Um die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine Rechnung vorliegen. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Die Frist für die Antragstellung eines Lohnsteuerfreibetrags (§ 39a Abs. 1 EStG) wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher endete die Frist am 01. Oktober.

Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine Schnittstelle erfolgen (§ 67 Satz 1 EStG). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform ist weiterhin möglich.

Neufeststellungen oder Änderungen bei Behinderungen sind ab dem 01.01.2026 elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV). Liegen die Daten der Versorgungs-verwaltung nicht entsprechend vor, scheidet die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 3 EStG aus.

Abgabenordnung

Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).

Umsatzsteuer:

Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) gilt für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen".

Das Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Landesbehörde bleibt erhalten.

Steuerbefreit sind ab dem 01.01.2025 Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen.

Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Inanspruchnahme einer Leistung von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) ist ab dem 01.01.2028 erst dann möglich, wenn die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist.

Hierfür wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Der leistende Unternehmer muss zukünftig darauf hinweisen, dass er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert.

Ab dem 01.01.2025 werden die Grenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§§19 und 19a UStG) heraufgesetzt.

Hat der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten und überschreitet er im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 EUR nicht, sind die Umsätze steuerbefreit.

Wird der Grenzwert von 25.000 EUR im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Überschreitet der Unternehmer im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 EUR, kommt für den Umsatz, der zur Überschreitung des Betrages führt, die Regelbesteuerung zur Anwendung.

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) soll ab dem 01.01.2025 auf 7,8 % abgesenkt werden.

Erbschaftsteuer

Der Erbfallkostenpauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.

Einzelheiten zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 erhalten Sie in unseren laufenden Seminaren.

Fundstelle

Beschluss des Bundesrates Jahressteuergesetz 2024 vom 22.11.2024, Drucksache 529/24 (Beschluss)

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