Jahressteuergesetz 2024 II

Einkommensteuer

Nach dem ersten Jahressteuergesetz für 2024 ist jetzt ein Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetz veröffentlicht worden. Welche Änderungen sind darin vorgesehen?

Das BMF hat einen Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht. Hauptsächlich geht es darin um die Anpassung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben muss das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden. 

Vorgesehen ist eine Anhebung des Grundfreibetrages

  • im Jahr 2025 um 300 EUR auf 12.084 EUR und
  • ab 2026 um 252 EUR auf 12.336 EUR.

Die kalte Progression soll über die Anpassung des Steuertarifs für 2025 und 2026 ausgeglichen werden. Lediglich der Eckwert der sog. "Reichensteuer" soll unverändert bleiben.

Auch bei den Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 sind Anpassungen geplant. Die bisherige Grenze von 18.130 EUR soll durch die Angabe 19.450 EUR im Jahr 2025 ersetzt werden. Im Jahr 2026 soll die Grenze dann bei 20.350 EUR liegen. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

Der steuerliche Kinderfreibetrag soll angehoben werden:

  • für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR und
  • ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 EUR auf 6.828 EUR.

Das Kindergeld soll mit Wirkung zum 01.01.2025 um weitere 5 EUR auf 255 EUR pro Kind im Monat erhöht werden. Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.

Auch die Aufträge aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren sollen mit dem JStG 2024 II umgesetzt werden. Mit dem Faktorverfahren wird die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt. Die Lohnsteuer kann dabei unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens anhand des jeweiligen erwirtschafteten Arbeitslohns (egal in welchem Verhältnis) ermittelt werden.

Inhaltlich hervorzuheben sind auch folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen.

Da diese Anpassungen relativ unstrittig erscheinen, gehen wir davon aus, dass diese ohne große Änderungen im Gesetzgebungsprozess durchgewunken werden. Lediglich die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des Progressionsberichts noch ändern.

Fundstelle

JStG 2024 II, 10.07.2024

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