Hundezüchter können Unternehmer sein

Umsatzsteuer

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Ist somit auch ein „Hobby-Hundezüchter“ Unternehmer?

Die Klägerin Doris züchtete seit 2011 in ihrem Privathaus Hunde. Sie ist Mitglied des VDH. Doris hat sich den Regularien des VDH unterworfen und diese bei der Züchtung beachtet. Sie hat Welpen auf Ihrer Internetseite angeboten und verkauft. Daraus erzielte sie Einnahmen zwischen 15.000 EUR und 22.000 EUR p. a. Das Finanzamt setzte in den Jahren, in denen die Grenzen des § 19 UStG überschritten waren, entsprechende Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des allgemeinen Steuersatzes von 19 % fest. Im Rahmen des (erfolglosen) Einspruchsverfahrens trug Doris vor, sie habe keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und ihre Tätigkeit komme auch nicht einem Beruf gleich. Sie trete gerade nicht "wie ein Händler" auf, sondern gehe mit der Hundezucht vielmehr ihren persönlichen Neigungen nach. Die Hunde leben mit ihrer Familie zusammen in ihrem Privathaus. Es existiere keine Zwingeranlage noch seien sonstige Anlagen zu erkennen, die ein gewerbliches Handeln andeuten könnten. Sie gehe vielmehr nur einem Hobby nach, welches ihrer Tierliebe entgegenkomme. Außerdem erziele sie mit der Tätigkeit keine Gewinne.

Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG

Die ertragsteuerrechtlich vorliegende Liebhaberei ist dabei ohne Bedeutung. 

Doris hat - auch wenn die Hundezucht ihr langjähriges Hobby und ein für sie (wohl) wichtiger persönlicher Lebensinhalt war - ähnlich wie ein Händler agiert. Sie ist daher Unternehmer. Sie hat sich hinsichtlich des Verkaufs der (Hunde-)Welpen nicht nur auf Verkäufe über Mund-zu-Mund-Propaganda verlassen, sondern auch bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen ergriffen. Insbesondere hat sie ihre Hundezucht im Internet beworben und dort ihre zum Verkauf anstehenden Welpen angeboten und präsentiert. Die Tätigkeit von Doris war von einer bloßen "privaten Vermögensverwaltung" bzw. hier von einer bloßen "Verwaltung" des eigenen Hobbys auch deshalb abzugrenzen, weil Doris die Hundezucht über die Jahre ausweitete, sie aber selbst nicht alle Hunde hätte behalten können. Wie erfolgreich bzw. wie ertragreich ihr Handeln in finanzieller Hinsicht war, ist für die Frage der Unternehmereigenschaft ohne Bedeutung.

Fundstelle

Urteil des FG Münster, 25.03.2021, 5 K 3037/19 U, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, Az. XI B 33/21

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