Der Säumniszuschlag auf verspätete Steuerzahlungen beträgt 1 % für jeden angefangenen Monat der Versäumnis, also ggf. 12 % pro Jahr. Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob diese Höhe bei dem niedrigen Zinsniveau noch verfassungsgemäß ist?
Sachverhalt
Die G-GmbH ist insolvent. Der Insolvenzverwalter wandte sich zunächst in einem Einspruchsverfahren und später mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen und begehrte den vollständigen Erlass. Nach seiner Begründung ist die Höhe des Säumniszuschlags in der aktuellen Niedrigzinsphase nicht mehr vertretbar.
Das Urteil
Bei Steuernachzahlungen werden Zinsen erhoben, um eine Ungleichbehandlung zwischen den Steuerpflichtigen zu beseitigen, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt werden, gegenüber den Steuerpflichtigen, deren Steuer erst danach endgültig festgesetzt werden. Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehlt es daher an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte.
Der BFH kommt daher zu dem Urteil, dass bei der Höhe der Säumniszuschläge auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Fazit
Der BFH wies darauf hin, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen.
Hinweis
Im Falle einer Insolvenz können 50 % der Säumniszuschläge nach § 227 AO aus sachlicher Billigkeit erlassen werden.
Fundstelle
BFH Urteil vom 15.11.2022 - VII R 55/20